Gemeinschaftliche Forschungs- und Koordinationsprogramme (EWG) im Fischereisektor, 1988-1992
Die vier in diesem Programm enthaltenen Forschungsthemen sind auf die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik der Gemeinschaft ausgerichtet. Das Programm fällt unter die Ratsverordnung (EWG) Nr 3252/87 (Amtsblatt Nr. L 314 vom 4.11.1987).
Zur Förderung der Forschung und Koordination von Forschung innerhalb der Gemeinschaft in den Bereichen Fischereibewirtschaftung, Fischereimethoden und Aquakultur, in dem Bestreben, einen multidisziplinären Ansatz zu entwickeln und die wissenschaftlichen Kenntnisse bzw. das technische Know-how zu liefern, die für eine rationelle und tragbare Nutzung bestehender Ressourcen sowie zur Wertsteigerung von Fischereiprodukten erforderlich sind.
Vier Themen:
- Fischereibewirtschaftung:
. Forschung in der Gemeinschaft:
Forschung über die Abundanz und Verbreitung von Bestand, der für die Gemeinschaft von größter Bedeutung ist, Forschung und Entwicklung im Hinblick auf biologische Multispezies-Modelle, Entwicklung eines multidisziplinären Ansatzes zur Fischereibewirtschaftung und Forschung über spezifische Umweltprobleme (Verschmutzung, Krankheiten und Parasiten);
. Forschungskoordination in der Gemeinschaft:
Entwicklung einfacher Methoden zur Bewertung von Fischbeständen, über die wenig Informationen vorliegen, die Koordination von Forschung über die Kapazität der verschiedenen Fischereiflotten, die Methodik der Erfassung und Verarbeitung grundlegender Daten zur Bewirtschaftung von Fischressourcen und die Koordination von Daten über Umweltfaktoren (Verschmutzung, Krankheiten und Parasiten);
- Fischereimethoden:
. Forschung in der Gemeinschaft:
Entwicklung von brennstoffsparender Ausrüstung, Verbesserung statischer Ausrüstung und Entwicklung von spezienselektiver Ausrüstung;
. Forschungskoordination in der Gemeinschaft:
Prüfungsmethoden und Meßgeräte, Brennstoffeinsparung, Selektivität von Fischereiausrüstung und Fangqualität;
Aquakultur:
. Forschung in der Gemeinschaft:
Studium des frühen Wachstumsstadiums gezüchteter Arten, Identifikation und Behandlung von Krankheiten bei Fisch und Schalentieren, Genforschung und Gametenschutz sowie Forschung über die Wechselwirkung zwischen Fischfarmumgebungen und den gezüchteten Arten.
. Forschungskoordination in der Gemeinschaft:
Koordination von Daten über die Massenproduktion von Lebendfutter für Aquakulturarten, kostenwirksame Züchtung und Aufzucht von jungen Weichtieren (Mollusken), Genetik von im Meer lebenden, kultivierbaren Invertebraten, Qualität von Salmlingen bis zu ihrer Freisetzung im Meer, Wirksamkeit und Rentabilität verschiedener Fischfarmmethoden und -strukturen sowie Aquakultur und Umwelt;
- Wertsteigerung von Fischereiprodukten:
. Forschung in der Gemeinschaft:
Verbesserung von Methoden zur Handhabung, Lagerung, Verarbeitung und Verpackung von Fisch und Schalentieren, Steigerung des Werts von Anlandungen von Fisch und Schalentieren sowie Ausbeute von eßbarem Protein und anderen Komponenten von Fisch und Schalentieren;
. Forschungskoordination in der Gemeinschaft:
Normung und Entwicklung analytischer Methoden für Fischereiprodukte sowie Studien über die Reaktion von und den Bedarf bei Verbrauchern.
Die Kommission sorgt dafür, daß die Forschungsprogramme der Gemeinschaft unter Abschluß von Forschungsverträgen auf Kostenteilungsbasis mit Forschungszentren und Instituten durchgeführt werden. Ferner stellt sie sicher, daß die Forschungskoordinationsprogramme der Gemeinschaft durch Organisation von Seminaren, Konferenzen, Studienbesuchen, den Austausch von ForscherInnen sowie durch Arbeitstreffen wissenschaftlicher Experten und die Erfassung, Analyse und Veröffentlichung der Ergebnisse durchgeführt werden.
Projektvorschläge können durch eine beliebige in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Rechtspersönlichkeit bzw. Forschungs- oder industrielle Organisation, höhere Bildungsstätte oder Universität eingereicht werden. Die Antragsteller müssen den Beweis erbringen, daß sie im Bereich Fischerei oder Aquakultur tätig sind. Die Projekte müssen sich auf Gesamtkosten von mind. 50,000 ECU belaufen.
Die Gemeinschaft kann Verträge mit Drittländern abschließen, die an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) teilnehmen.
Die Kommission beurteilt die Programme während des dritten Jahres ihrer Umsetzung.