Koordination von Forschungsprogrammen in Nichtgemeinschaftsländern
KOORDINIERUNG VON NICHT-GEMEINSCHAFTLICHEN FORSCHUNGSPROGRAMMEN
Bei den in diesem Bereich unternommenen Maßnahmen soll von zwei Hauptinstrumenten Gebrauch gemacht werden: dem ERA-NET-Schema und der Teilnahme der Gemeinschaft an gemeinsam durchgeführten nationalen Forschungsprogrammen (Artikel 169 des Vertrags). Mit dieser Maßnahme sollen darüber hinaus Komplementarität und Synergien zwischen dem Rahmenprogramm und den Maßnahmen, die im Rahmen zwischenstaatlicher Strukturen wie EUREKA, EIROforum und COST durchgeführt werden, gesteigert werden. Verwaltungs- und Koordinierungsmaßnahmen von COST sollen finanziell unterstützt werden, sodass COST weiterhin zur Koordination von und zu Austauschprogrammen zwischen national finanzierten Forscherteams beitragen kann. Wenn die Maßnahmen einem der Themenbereiche zugeordnet werden können, werden sie als wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen dieses Themenbereichs unterstützt. Wenn die Maßnahmen von ergänzender Natur oder nicht direkt mit den zehn Themenbereichen verbunden sind, werden sie gemeinsam über alle relevanten Themenbereiche hinweg unterstützt.
Wenn sich die Maßnahmen im Geltungsbereich eines anderen spezifischen Programms innerhalb des Siebten Rahmenprogramms befinden, werden sie unter diesem spezifischen Programm unterstützt.
Das ERA-NET-Schema soll die Koordinierung nationaler und regionaler Forschungsmaßnahmen folgendermaßen weiterentwickeln und unterstützen:
• Bereitstellung eines Rahmens für Akteure, die öffentliche Forschungsprogramme durchführen, um die Koordinierung ihrer Maßnahmen zu verbessern. Dies umfasst die Unterstützung neuer ERA-NETs sowie die Ausweitung und Vertiefung des Geltungsbereichs bestehender ERA-NETs, z. B. durch Erweiterung ihrer Partnerschaft sowie gegenseitige Öffnung ihrer Programme. Wenn zweckmäßig, können ERA-NETs zur Koordinierung von Programmen zwischen europäischen Regionen und zwischen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, um deren Zusammenarbeit mit groß angelegten Initiativen zu ermöglichen.
• Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Unterstützung durch die Gemeinschaft in einer begrenzten Anzahl von Fällen für Teilnehmer, die einen gemeinsamen Fonds für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter nationalen und regionalen Programmen („ERA-NET PLUS“) einrichten.
Insbesondere die Teilnahme der Gemeinschaft an nationalen Forschungsprogrammen, die nach Artikel 169 gemeinsam durchgeführt werden, ist relevant für die groß angelegte europäische Zusammenarbeit in „variabler Anordnung“ zwischen Mitgliedstaaten, die über dieselben Bedürfnisse und/oder Interessen verfügen. Solche Initiativen auf Grundlage von Artikel 169 werden in klar abgegrenzten Fällen in Bereichen gestartet, die in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Dies umfasst die mögliche Zusammenarbeit mit zwischenstaatlichen Programmen basierend auf den im Beschluss zum Siebten Rahmenprogramm definierten Kriterien. Initiativen können während der Durchführung des Siebten Rahmenprogramms definiert und vorgeschlagen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website zum Europäischen Forschungsraum.