Europäischer Stimulierungsplan (EWG) für Wirtschaftswissenschaften (SPES), 1989 - 1992
Durchführung hochqualifizierter und weitgefächerter Forschung im Bereich der EG-Wirtschaft sowohl auf mikro- als auch auf makroökonomischer Ebene und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit einer Integration sowie der Bestimmungsfaktoren und Hindernisse für Wachstum sowie Geld-, Finanz-, Handels- und Industriepolitik; Förderung des Wissensaustausches sowie der Mobilität von Wirtschaftswissenschaftlern zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten.
Zu den Programmpunkten gehören:
- Das Binnenmarktprogramm der Gemeinschaft und Fragen der mikroökonomischen Analyse, u.a. industrielle Organisation und die Wirtschaftlichkeit regulativer Politiken (z.B. Normung);
- Die Wirtschaftlichkeit der europäischen Integration, u.a. Nord/Süd-Beziehungen innerhalb Europas;
Bestimmungsfaktoren für das Wirtschaftswachstum in Westeuropa, u.a. dynamische Faktoren, wie etwa moderne Technologie und Innovation, sowie Hemmnisse, wie z.B. ökologische Bedenken;
- Systemische Währungsprobleme sowie Koordination von makroökonomischer und Finanzpolitik;
- Handelspolitische Probleme und die Rolle Westeuropas in der internationalen Arbeitsteilung;
- Beschäftigungs-, gesundheits- und sozialpolitische Fragen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale Westeuropas im Vergleich zu den USA bzw. Japan;
- Probleme im Bereich der Methodologie und der Modellgestaltung sowie Erarbeitung statistischer Konzepte und adäquater technischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren.
Die Kommission ist für die Durchführung des Programms durch die Gewährung von Stipendien, Forschungsbeihilfen, Förderungsmitteln für multinationale Netzwerke und Forschungsprojekte, durch finanzielle Unterstützung für hochqualifizierte, in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftszweigen organisierte Trainingskurse sowie durch die Bereitstellung von Untersuchungen und Studien und Erleichterung des Zugriffs auf Datenbanken verantwortlich.
In den von der Kommission abgeschlossenen Verträgen sind die Rechte und Pflichten der Parteien, insbesondere im Hinblick auf die Verbreitungsmethoden, den Schutz und die Nutzung der Forschungsergebnisse und die gegebenenfalls notwendige Rückzahlung von Finanzmitteln niedergelegt.
Die Kommission hat die Befugnis, Vereinbarungen einzugehen mit internationalen Organisationen, mit Ländern, die an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligt sind und mit denjenigen europäischen Staaten, die Rahmenabkommen zur wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft abgeschlossen haben, und zwar mit dem Ziel, diese Länder vollständig oder teilweise in das Programm einzubinden. Diese Vereinbarungen sind von wechselseitigem Vorteil.
Die Kommission wird das Programm im Verlauf des dritten Umsetzungsjahres überprüfen und einen entsprechenden Bericht an das Europäische Parlament sowie den Rat bzw. die Mitgliedstaaten weiterleiten. Später wird sie dann eine abschließende Bewertung der erzielten Ergebnisse vorlegen.